Unsere Vereinsstatuten
Gemeinsame Landwirtschaft Wilde Rauke
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Gemeinsame Landwirtschaft Wilde Rauke“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Er bezweckt:
- die Errichtung, Gestaltung und Erhaltung einer gemeinschaftlichen Landwirtschaft, welche nach biologischen Grundsätzen geführt werden soll
- Ernährungssouveranitat, Nachhaltigkeit und Biodiversitat zu fördern
- Planen und Durchführen von kulturellen Veranstaltungen und Errichten der notwendigen Infrastruktur.
- Die Schaffung eines Ortes der Begegnung und des Austausches, welcher Bildung durch Forschen, Experimentieren, Arbeiten, Spielen und Erfinden für Menschen aller Altersgruppen ermöglicht
- Aus- und Fortbildungen in den Bereichen Ernährungssouveranitat und Biodiversität anzubieten
- wissenschaftliches Arbeiten auf den Gebieten Ernährungssouveränität und Biodiversität zu fördern
- Erwerb und/oder Pacht von Grundstücken fur Vereinszwecke
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(2) Als ideelle Mittel dienen:
- Errichtung, Gestaltung und Erhaltung einer gemeinschaftlichen Landwirtschaft mit Garten.
- Abhalten von Vorträge, Seminare, Workshops, Exkursionen, Führungen, Diskussionsabende u.ä.
- Organisation von Bio-Märkten
- Webpage, elektronischer Newsletter
- Herausgabe von Publikationen
- Aufklärungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
- Soziales Zusammenkommen, Feste und kulturelle Veranstaltungen
- Einrichtung einer Bibliothek
- Wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsarbeit
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Erträge aus dem Verkauf von Lebensmitteln, Saatgut, Jungpflanzen und eigenen Erzeugnissen
- Einnahmen aus der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Konzerte, Ausstellungen, …), Seminaren und Workshops
- Förderungen und Subventionen
- Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Beteiligung an Kapitalgesellschaften
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren Beitritt zum Verein erklärt haben, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und sich zu den Grundsätzen sowie den festgelegten Rechten und Pflichten bekennen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31.Oktober des laufenden Jahres.
(2) Der Austritt kann nur mit Ende des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich (Post oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(2) Der Austritt kann nur mit Ende des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich (Post oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis § 13), die RechnungsprüferInnen (siehe § 14) und das Schiedsgericht (siehe § 15).
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene e-mail Adresse) oder Postzusendung einzuladen. Die Einladung erfolgt auch per Aushang im Vereinlokal. Bei Nichterreichbarkeit eines Mitgliedes per Post oder e-mail gilt der Aushang als Einladung. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5a) Eine Änderung der Tagesordnung kann in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dieser Änderung zustimmen.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer VertreterInnen (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Art der Stimmabgabe (z.B. per Handzeichen, Stimmzettel o.ä.) ist zu Beginn der Versammlung durch die anwesenden Mitglieder festzulegen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine / einer der gleichberechtigten Vorsitzenden. Sind beide verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene e-mail Adresse) oder Postzusendung einzuladen. Die Einladung erfolgt auch per Aushang im Vereinlokal. Bei Nichterreichbarkeit eines Mitgliedes per Post oder e-mail gilt der Aushang als Einladung. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5a) Eine Änderung der Tagesordnung kann in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dieser Änderung zustimmen.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer VertreterInnen (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Art der Stimmabgabe (z.B. per Handzeichen, Stimmzettel o.ä.) ist zu Beginn der Versammlung durch die anwesenden Mitglieder festzulegen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine / einer der gleichberechtigten Vorsitzenden. Sind beide verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein;
Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein;
Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, der Finanzreferentin / dem Finanzreferenten und der stellvertretenden Finanzreferentin / dem stellvertretendem Finanzreferenten sowie der erforderlichen Anzahl von BeisitzerInnen und FachreferentInnen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder RechnungsprüferInnen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird von einer / einem der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden einberufen. Sind diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei der Mitglieder, davon eine Vorsitzende / ein Vorsitzender anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Konsens.
(7) Den Vorsitz führt eine / einer der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden. Sind diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers wirksam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder RechnungsprüferInnen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird von einer / einem der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden einberufen. Sind diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei der Mitglieder, davon eine Vorsitzende / ein Vorsitzender anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Konsens.
(7) Den Vorsitz führt eine / einer der beiden gleichberechtigten Vorsitzenden. Sind diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Die Erledigung der laufenden Vereinsaufgaben und die Verwaltung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigten Finanzmittel;
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach innen und außen und leiten die Geschäfte des Vorstandes. Ist eine / einer der beiden verhindert tritt an deren/dessen Stelle ein Vorstandsmitglied, welches vom Vorstand beauftragt wird.
(2) In Geldangelegenheiten sind die Vorsitzenden gemeinsam mit der Finanzreferentin / dem Finanzreferenten vertretungsbefugt.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Mitgliederversammlung
(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Vorsitzenden berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Vorsitzenden führen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand die Sitzung.
(6) Die Finanzreferentin/ der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Finanzreferentin / des Finanzreferenten ihre Stellvertretung.
(2) In Geldangelegenheiten sind die Vorsitzenden gemeinsam mit der Finanzreferentin / dem Finanzreferenten vertretungsbefugt.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Mitgliederversammlung
(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Vorsitzenden berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Vorsitzenden führen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand die Sitzung.
(6) Die Finanzreferentin/ der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Finanzreferentin / des Finanzreferenten ihre Stellvertretung.
§ 14 Die RechnungsprüferInnen
(1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf rechnerische Richtigkeit, statutengemäße und effiziente Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die Jahresabschlüsse schriftlich zu bestätigen.
(3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).
(4) Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf rechnerische Richtigkeit, statutengemäße und effiziente Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die Jahresabschlüsse schriftlich zu bestätigen.
(3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).
(4) Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder gemeinnützigen, sozialen oder sonstigen, dem Gemeinwohl dienenden Zwecken im Sinne der §§34ff BAO.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder gemeinnützigen, sozialen oder sonstigen, dem Gemeinwohl dienenden Zwecken im Sinne der §§34ff BAO.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.